Verfahren zur Eheauflösung
Ablauf und Kosten bei Paulinischem Privileg
Zuständig ist der Diözesanbischof des Getauften. Dieser soll den ungetauften Partner persönlich anhören und dessen Haltung ermitteln lassen. Der Ungetaufte wird befragt, ob er ebenfalls getauft werden will oder ob er wenigstens bereit ist, mit dem getauften Partner friedlich zusammen zu leben. Der Diözesanbischof kann entscheiden, dass auf die Befragung verzichtet wird. In diesem Fall oder wenn die Befragung ein negatives Ergebnis bringt, hat der getaufte Partner das Recht, eine neue Ehe mit einem Katholiken einzugehen. Der Diözesanbischof kann auch eine neue Ehe mit einem Nichtkatholiken erlauben. In beiden Fällen wird die frühere Ehe durch die neue Eheschließung von selbst aufgelöst.
Eine einheitliche Kostenregelung gibt es nicht. Im Bistum Limburg werden die notwendigen Verfahrensschritte unentgeltlich durchgeführt.
Ablauf und Kosten bei Glaubensprivileg
Die Auflösung der Ehe ist dem Papst vorbehalten. Grundlage seiner Entscheidung sind die Ergebnisse der Voruntersuchungen, die der zuständige Diözesanbischof durchführen lässt. Die Zuständigkeit ist analog zum Ehenichtigkeitsverfahren geregelt.Anzuhören sind unter anderem der Antragsteller und dessen zukünftiger Ehepartner, nach Möglichkeit auch der frühere Ehepartner, außerdem weitere Personen, die Angaben zu den zentralen Fragepunkten machen können.
Kosten für die Voruntersuchung in Deutschland entstehen nicht. Die römischen Behörden erheben im Falle der Auflösung der Ehe eine Gebühr von derzeit rund 375 Euro.
Ablauf und Kosten bei Nichtvollzug
Die Bitte um Auflösung einer Ehe wegen Nichtvollzugs ist an den eigenen Diözesanbischof zu richten. Er beauftragt in der Regel die Mitarbeiter seines Offizialats mit der weiteren Voruntersuchung. Sie soll Gewissheit über den Nichtvollzug bringen. Dazu sind möglichst beide Ehegatten zu hören, außerdem weitere Personen, die Kenntnis vom Nichtvollzug der Ehe haben. Die Ergebnisse dieser Nachforschungen sind Grundlage für die Entscheidung des Papstes. Er allein kann die Ehe auflösen.
Kosten für die Voruntersuchung in Deutschland entstehen nicht. Die zuständige römische Behörde erhebt im Falle der Auflösung der Ehe eine Gebühr von derzeit rund 850 Euro.