Ehenichtigkeit (Gründe)
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der Eheschließung Umstände - sog. Ehenichtigkeitsgründe - vorlagen, die das Zustandekommen einer gültigen Ehe von vornherein verhindert haben. Entgegen dem äußeren Anschein ist in diesem Fall ein Eheband nicht entstanden. Eine erneute Eheschließung wäre also kirchenrechtlich keine Wiederheirat. Die Ehenichtigkeit muss amtlich festgestellt werden.
Die Feststellung der Ehenichtigkeit ist nicht dasselbe wie eine Ehescheidung. Bei einer Scheidung wird eine bis dahin gültig bestehende Ehe rechtlich getrennt. Die Annullierung bzw. Nichtigkeitserklärung stellt hingegen fest, dass eine rechtlich gültige Ehe von Anfang an nicht zustande gekommen ist.
Die Feststellung der Ehenichtigkeit ermöglicht in der Regel beiden Parteien eine erneute kirchliche Eheschließung. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich nicht. Der zivilrechtliche Personenstand der Parteien nach bundesdeutschem Recht wird durch die kirchliche Nichtigkeitsfeststellung nicht verändert. Kinder, die aus einer ungültigen Ehe hervorgegangen sind, gelten kirchlich weiterhin als eheliche Kinder, wenn zumindest einer der Partner die Ehe in gutem Glauben geschlossen hatte.
Die Eheschließung
Die Ehe kommt dadurch zustande, dass die Partner vor Zeugen erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Dabei versprechen Sie einander lebenslange Liebe und Treue. Damit durch dieses Versprechen eine gültige Ehe begründet wird, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Partner müssen rechtlich fähig sein, miteinander die Ehe einzugehen - es dürfen keine Ehehindernisse vorliegen;
- der Ehewille beider Partner, der sogenannte Ehekonsens, muss seinem Inhalt nach den Anforderungen einer Eheschließung entsprechen und persönlich zurechenbar sein - es dürfen keine Konsensmängel vorliegen;
- die Partner müssen ihren Ehekonsens in der vorgeschriebenen Form abgeben - es dürfen keine relevanten Formfehler vorliegen.
Ehehindernisse
Eine Ehe ist ungültig, wenn der Eheschließung zur Zeit der Heirat ein Ehehindernis im Weg stand. Von einigen Hindernissen können die Partner auf Antrag befreit werden. Wurde die Befreiung (Dispens) nicht eingeholt oder nicht gewährt, kommt eine gültige Ehe nicht zustande.
- Eheband: Das Hindernis besteht, solange einer der beiden Partner durch das Band einer kirchenrechtlich gültigen Ehe an einen anderen Partner gebunden ist.
- Religionsverschiedenheit: Das Hindernis besteht zwischen einem katholischen Christen und einem ungetauften Partner. Eine Dispens ist möglich.
- Beischlafsunfähigkeit: Das Hindernis besteht, wenn einer der beiden Gatten zur Zeit der Heirat unfähig zum Beischlaf ist. Das Hindernis liegt nur vor, wenn die Unfähigkeit dauerhaft ist. Unfruchtbarkeit ist kein Ehehindernis.
- Blutsverwandtschaft: Das Hindernis besteht in der geraden Verwandtschaftslinie (Großeltern - Eltern - Kinder - Enkelkinder), zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern; außerdem zwischen Onkel und Nichte, Tante und Neffe, Cousin und Cousine. In den letzten drei Fällen ist eine Dispens möglich. Alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse begründen kein Ehehindernis.
- Mindestalter: Das Hindernis besteht für Frauen vor Vollendung des vierzehnten, für Männer vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres. Eine Befreiung vom Hindernis ist möglich.
- Weihe: Das Hindernis besteht für Männer, die das Weihesakrament empfangen haben (Bischöfe, Priester, Diakone). Für Diakone wird unter bestimmten Umständen eine Befreiung gewährt.
- Gelübde: Das Hindernis besteht für Frauen und Männer, die durch das öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden sind. Sie können gültig heiraten, wenn sie von ihrem Gelübde entpflichtet wurden.
- Schwägerschaft: Das Hindernis besteht zwischen einem Mann und den nächsten Blutsverwandten seiner (früheren) Ehefrau bzw. zwischen einer Frau und den nächsten Blutsverwandten des (früheren) Ehemannes. Eine Befreiung vom Hindernis ist möglich.
- Öffentliche Ehrbarkeit: Das Hindernis besteht zwischen einem Mann und den nächsten Blutsverwandten seiner (früheren) nichtehelichen Partnerin bzw. zwischen einer Frau und den nächsten Blutsverwandten des (früheren) nichtehelichen Partners. Eine Befreiung ist möglich.
- Gesetzliche Verwandtschaft: Das Hindernis entsteht durch ein Adoptionsverhältnis in der geraden Verwandtschaftslinie und zwischen Adoptivgeschwistern. Eine Befreiung ist möglich.
- Verbrechen: Wer im Hinblick auf eine künftige Heirat mit einer bestimmten Person deren Ehepartner oder den eigenen tötet, heiratet ungültig. Eine Befreiung ist möglich.
- Raub: Das Hindernis besteht zwischen einem Mann und derjenigen Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung entführt oder gefangengehalten wird. Eine Befreiung ist nicht möglich, aber das Hindernis besteht nur solange, wie die Entführungssituation andauert.
Konsensmängel
Die Ehe wird rechtlich begründet durch die gegenseitige Willenserklärung der Partner, die sog. Ehekonsenserklärung (zumeist als "Jawort"). Ist der Ehewille aus irgendeinem Grund fehlerhaft, besteht ein Konsensmangel.
Der Konsensmangel verhindert das Zustandekommen einer gültigen Ehe, wenn er bei der Trauung vorliegt. Fällt der Mangel anschließend weg, bleibt die Ehe - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ungültig. Wird ein gültiger Konsens später widerrufen, wirkt sich das nicht auf die Gültigkeit der Ehe aus.
Das katholische Eherecht kennt eine Vielzahl von Konsensmängeln. Drei Kategorien sind zu unterscheiden:
Erkenntnismängel
Ein Erkenntnismangel liegt vor, wenn Braut oder Bräutigam das Eheversprechen aufgrund von falschen oder unzulänglichen Vorstellungen abgegeben haben.
- Fehlendes Mindestwissen über die Ehe
Beispiel: Anton ist überaus weltfremd. Er weiß nicht, dass die Ehe eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau ist, die auf Dauer angelegt und auf die Zeugung von Nachkommen hingeordnet ist. Er verfügt nicht über das erforderliche Grundwissen. - Irrtum über die Person
Beispiel: Bernd ist überzeugt, die tief verschleierte Frau neben ihm sei Anna. Ihr gilt sein Eheversprechen. Tatsächlich steht Birgit an seiner Seite. Er irrt über die Person seiner Braut. - Irrtum über eine Eigenschaft des Partners
Beispiel: Dieter will unbedingt eine Ehefrau, die unberührt in die Ehe geht. In seinem Bekanntenkreis gibt es nur eine Frau, die dieser Anforderung zu entsprechen scheint. Einzig und allein aus diesem Grund heiratet er sie. Nach der Hochzeit stellt sich heraus: Sie war bereits mit mehreren Männern intim. - Täuschung
Beispiel: Edith wünscht sich viele Kinder. Ihr Bräutigam Erich weiß das. Aufgrund einer früheren Krankheit ist er unfruchtbar. Um die Heirat mit Edith nicht aufs Spiel zu setzen, verschweigt er dies. Die Ehe ist nichtig - nicht wegen der Sterilität, die kein Nichtigkeitsgrund ist, sondern weil Erich seine Braut über diese Tatsache täuscht.
Willensmängel
Ein Willensmangel liegt vor, wenn Braut oder Bräutigam beim Eheversprechen nicht wirklich wollen, was sie sagen.
- Vorbehalt gegen die Ehe als solche (Totalsimulation)
Beispiel: Der Bekannte einer Freundin braucht dringend eine Aufenthaltsgenehmigung. Sabine will ihm durch eine Eheschließung dazu verhelfen. An einem ehelichen Zusammenleben sind beide nicht interessiert. Die Scheidung soll eingereicht werden, sobald er nicht mehr abgeschoben werden kann. - Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit der Ehe
Beispiel: Eva will nicht unter allen Umständen ein Leben lang an ihren Bräutigam gebunden sein. Sie ist fest entschlossen, sich scheiden zu lassen, wenn die Ehe nicht den erhofften glücklichen Verlauf nimmt. - Vorbehalt gegen die eheliche Treue
Beispiel: Gerd ist viel unterwegs. Auch nachdem er seine Braut kennen gelernt hatte, war er einem gelegentlichen One-Night-Stand nicht abgeneigt. Er hat sich vorgenommen, auch nach der Heirat "nichts anbrennen" zu lassen. - Vorbehalt gegen die Elternschaft
Beispiel: Klaus wünscht sich Kinder aus der Ehe mit Jutta. Seine Braut lehnt das ab. Sie möchte ihre berufliche und private Unabhängigkeit behalten. Sie ist entschlossen, Kinder unter allen Umständen zu verhindern. - Vorbehalt gegen das Gattenwohl
Beispiel: Thomas ist ein erfolgreicher Manager. Sein Leben hat er der Arbeit verschrieben. Seiner Braut bietet er unbedingte Treue, finanzielle Sicherheit und ein sorgenfreies Leben. Dafür erwartet er, dass sie ihr Leben seinen Bedürfnissen unterordnet. Ihr Gesprächsbedürfnis und ihr Bitten um gemeinsame Freizeitgestaltung kann er nicht nachvollziehen. Bei der Festlegung dessen, was ihr gut tut, legt er ausschließlich eigene Maßstäbe an. Am Wohlergehen seiner Braut ist er nur vordergründig interessiert und behandelt sie nicht als gleichberechtigte Partnerin. - Willensbestimmender Irrtum über eine Wesenseigenschaft der Ehe
Beispiel: Renate macht sich keine konkreten Gedanken über den dauerhaften Bestand ihrer bevorstehenden Ehe. Einen Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit ihrer Ehe setzt sie nicht. Sie ist aber überzeugt, sie könne ihre Ehe auch mit dem Segen der Kirche jederzeit scheiden lassen, wenn dies erforderlich werden sollte. Ihr Irrtum über den kirchlichen Standpunkt bestimmt ihre Willenshaltung: Sie will ihre Ehe als eine auflösbare. - Bedingung
Beispiel: Wilhelm legt Wert auf eine katholische Ehefrau. Seine ungetaufte Freundin hat versprochen, katholisch zu werden. Weil die Vorbereitung dazu einige Zeit dauern wird, heiratet Wilhelm schon vor der Taufe - aber nur unter der Bedingung, dass seine Freundin sich später taufen lässt. Wegen Wilhelms Bedingung, die sich auf Zuküntiges bezieht, ist diese Ehe nichtig. Ob es zur Taufe kommt oder nicht, ist dabei unerheblich. - Furcht oder Zwang
Beispiel: Sabine versteht sich nicht mehr mit Kurt. Längst wollte sie mit ihm Schluss machen. Jetzt ist sie von ihm schwanger. Heiraten will sie ihn trotzdem auf keinen Fall. Ihre Eltern drohen: "Wenn Du nicht heiratest, bist Du nicht mehr unsere Tochter. Dann werfen wir Dich aus dem Haus! Mit einer unehelichen Mutter wollen wir nichts zu tun haben." Den Bruch mit ihren Eltern fürchtet Sabine sehr. Sie sieht keinen anderen Ausweg, als gegen ihren Willen zu heiraten.
Psychische Mängel
Drei Möglichkeiten sind zu unterscheiden:
- Fehlender Vernunftgebrauch
Beispiele: Werner leidet an einer schweren Geisteskrankheit. Geistig ist er auf dem Stand eines Fünfjährigen. Er ist dauerhaft unfähig, Sinn, Zweck oder Tragweite einer Eheschließung zu begreifen. Er könnte zwar an einer Trauungszeremonie mitwirken. Sein Jawort würde sich aber auf etwas richten, das er mit dem Verstand nicht erfassen kann.
Der Vernunftgebrauch kann auch vorübergehend fehlen: Holger hat feuchtfröhlich Abschied vom Junggesellenleben genommen. Bis unmittelbar vor der Trauung war er in seiner Stammkneipe. Vor dem Altar ist er im Vollrausch. Unter diesen Bedingungen ist sein Jawort nicht zurechenbar. Die Ehe ist nichtig. - Mangelndes Urteilsvermögen
Beispiel: Grete ist gerade achtzehn geworden. Sie leidet sehr unter ihrem gewalttätigen Vater. Von Kind auf hat sie gelernt, alles einzustecken. Jetzt aber möchte sie unbedingt von zu Hause fort. Björn umwirbt sie. Grete ist glücklich und zieht in seine Wohnung. Im Alltag verfliegt ihre Euphorie rasch. Als Björn ihr einen Heiratsantrag macht, will sie eigentlich nein sagen. Weil sie aber auf keinen Fall nach Hause zurückgehen will, gibt sie Björns Drängen nach. Bei der Trauung ist sie den Tränen nah. Grete hat nicht die innere Freiheit, sich für oder gegen die Ehe zu entscheiden. - Unfähigkeit zur Eheführung
Beispiel: Paul ist homosexuell. Lange hat er das nicht wahrhaben wollen. Er heiratete, weil er hoffte, seine sexuelle Orientierung auf diese Weise ändern zu können. Nach der Heirat fühlt er sich weiter zu Männern hingezogen. In seiner Frau kann er nur eine gute Kameradin, nicht aber die Lebenspartnerin sehen. Trotz bester Absichten ist er unfähig, mit ihr eine wirkliche Ehe zu führen.
Formfehler
Eine Eheschließung ist nie nur Privatangelegenheit, sondern immer auch von öffentlichem Belang. Katholiken (ähnlich auch orthodoxe Christen) haben die formalen Vorgaben des Kirchenrechts zu beachten, damit ihre Ehe kirchenrechtlich gültig zustande kommt. Sie müssen in der Regel katholisch-kirchlich heiraten, d. h. sie müssen ihr Eheversprechen abgeben
- vor dem zuständigen katholischen Amtsträger (in der Regel einem Geistlichen in der Pfarrei, zu der die Brautleute gehören) und
- in Gegenwart von zwei Zeugen.
Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Ehe wegen eines Formfehlers ungültig.
Will ein Katholik oder eine Katholikin einen nicht-katholischen Partner heiraten, so kann beim zuständigen Bischof die Befreiung von der Formpflicht erbeten werden. Wenn Gründe vorliegen, wird sie gewährt. In diesem Fall ist die Ehe auch dann gültig, wenn sie vor dem Standesbeamten oder vor einem nicht-katholischen Geistlichen geschlossen wird.
Für Christen anderer Konfessionen, für Ungetaufte und in Einzelfällen auch für Katholiken, die sich von der Kirche getrennt haben, ist die katholische Eheschließungsform nicht verpflichtend.
Beispiele:
- Zwei evangelische Christen, die nur standesamtlich geheiratet haben, sind vor der katholischen Kirche formell gültig verheiratet, da die katholische Kirche respektiert, dass in den evangelischen Gemeinschaften die Ehe in der Regel durch die zivile und nicht durch die kirchliche Heirat begründet wird.
- Zwei Katholiken, die nur standesamtlich geheiratet haben, sind nicht gültig verheiratet. Sie haben die Formvorschriften missachtet, an die sie als Katholiken gebunden sind.
- Ein konfessionsverschiedenes Paar, das nicht katholisch-kirchlich heiratet, ist dennoch gültig verheiratet, wenn der katholische Teil von der Formpflicht befreit wurde. Andernfalls ist die Ehe ungültig.